Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist festgelegt, an wen nach dem Ableben eines Menschen dessen Erbe fließt. Die sogenannte Erbenordnung teilt die Verwandten eines Erblassers dem Verwandtschaftsverhältnis entsprechend einer Erbfolge zu. Sie tritt automatisch mit dem Tode ein, wenn der Erblasser keine anderen Vorkehrungen getroffen hat.
Nur ein Testament kann diese Erbfolge in Teilen durchbrechen. Wenn Sie also andere Absichten mit Ihrem Erbe haben, als es das Gesetz vorsieht, können Sie dies durch ein Testament regeln. Dieses muss eigenhändig geschrieben werden und mit Namen, Ort und Datum sowie am Ende mit der eigenen Unterschrift versehen sein.
Mehr Informationen zum Erbrecht erhalten Sie beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, das unter anderem diese ausführliche Broschüre bereithält.